Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Name des Vereines ist Familienhilfe Sbano Uganda.
Vereinssitz ist Monheim.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und Gesundheit in Uganda mit dem Ziel „Hilfe zur Selbsthilfe“. Dies geschieht im Besonderen durch:
Aufbau, Ausbau und/oder Unterstützung von Schulen in Uganda
Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung
Gesundheitsfürsorge
Ernährung und Umwelt
Förderung der Eigenständigkeit
berufliche Perspektiven
Mikrokredite
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen sein.
Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Familienhilfe Sbano Uganda einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 10) zu entrichten.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ausschluss kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins oder bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 10 (Beiträge)
Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.
Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Auf Antrag kann der Jahresbeitrag vom Vorstand erlassen oder ermäßigt werden.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Der Vorstand legt den Versammlungsort fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Der Schriftführer hat über die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche Zusammenkunft an einem Ort oder im Wege der online Versammlung.
Vorstand
§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende. Zwei von drei Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein gemeinsam.
Es können bis zu vier Beisitzer mit besonderem Aufgabengebiet von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beisitzer stehen dem Vorstand beratend zur Seite.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmgleichheit gibt es Stichwahl zwischen zwei Kandidaten. Danach gilt der Kandidat gewählt, der die höchste Stimmzahl erreicht hat.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der online Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14 (Beurkundung von Beschlüssen)
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 15 (Mittel des Vereins)
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu geben (Rechenschaftsbericht).
§ 16 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n oder zwei Kassenprüfer/innen.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 (Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen)
Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
§ 18 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderhilfe Ruteete Uganda e.V. in St. Leon-Rot, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf in Kraft.
Der Verein Familienhilfe-Sbano-Uganda wurde am 16.04.2013 im Amtsgericht Düsseldorf unter der Registernummer VR 10860 eingetragen.